
Wenn es über Nacht geschneit hat
Morgens liegt Schnee, der Gehweg vor dem Haus ist unberührt weiß, und irgendwo darunter hat sich Eis gebildet. Wer jetzt zuerst zur Schaufel greifen muss, ist für viele Bewohner unklar. Die Stadtreinigung? Der Hausmeister? Die Mieter im Erdgeschoss? Für Eigentümer ist diese Frage mehr als eine Formalie, denn wer zuständig ist, haftet auch, wenn jemand stürzt.
Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die Verteilung der Pflichten in Berlin, so wie sie sich aus dem Berliner Straßenreinigungsgesetz und den allgemeinen Grundsätzen der Verkehrssicherung ergibt. Er ist bewusst allgemein gehalten und keine Rechtsberatung. Die genauen Zeitfenster, Mindestbreiten und Ausnahmen entnehmen Sie bitte dem jeweils geltenden Gesetzestext oder holen Sie bei Unsicherheit fachkundigen juristischen Rat ein.
Die drei Ebenen der Zuständigkeit
1. Öffentliche Fahrbahnen. Für die Straßen selbst ist in Berlin grundsätzlich die Berliner Stadtreinigung (BSR) zuständig. Sie räumt und streut nach eigenen Prioritäten, zuerst Hauptverkehrsstraßen und Busstrecken, später Nebenstraßen.
2. Öffentliche Gehwege vor Grundstücken. Hier liegt die Pflicht nach dem Berliner Straßenreinigungsgesetz in aller Regel bei den Eigentümern der anliegenden Grundstücke, den sogenannten Anliegern. Sie müssen dafür sorgen, dass der Gehweg in einem gesetzlich beschriebenen Umfang geräumt und bei Glätte abgestumpft wird. Das betrifft auch Eigentümergemeinschaften, bei denen die Gemeinschaft als Ganzes in der Verantwortung steht und sich in der Regel über die Verwaltung organisiert.
3. Private Flächen auf dem Grundstück. Hauszugänge, Wege zum Müllplatz, Innenhöfe, Stellplätze und Zufahrten sind keine öffentlichen Flächen. Für sie gilt die allgemeine Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers. Wer Menschen den Zugang eröffnet, muss für zumutbare Sicherheit sorgen. Details zu diesem Grundsatz finden Sie im Beitrag Verkehrssicherungspflicht für Eigentümer.
Was das Gesetz grundsätzlich verlangt
Ohne einzelne Zahlen zu nennen, die sich ändern können, lassen sich die Kernpunkte so zusammenfassen:
- Zeitliche Vorgaben: Das Gesetz legt Tageszeiten fest, zu denen Gehwege benutzbar sein müssen, und verlangt, dass nach Ende des Schneefalls oder bei neu entstehender Glätte zügig nachgearbeitet wird. Für Sonn- und Feiertage gelten eigene Regelungen.
- Breite des Streifens: Geräumt werden muss ein Streifen, auf dem Fußgänger sicher gehen und sich begegnen können. Die Mindestbreite ist gesetzlich beschrieben.
- Wohin mit dem Schnee: Schnee darf nicht so abgelagert werden, dass er Fahrbahn, Radwege, Hydranten, Gullys oder Überwege blockiert.
- Streumittel: Auf Gehwegen sind in Berlin abstumpfende Mittel vorgesehen. Auftauende Mittel wie Streusalz sind grundsätzlich untersagt und nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zulässig, etwa bei Eisregen oder an gefährlichen Stellen wie Treppen oder starken Gefällen.
Welches Material sich für welchen Einsatz eignet, vergleicht unser Beitrag Streugut im Vergleich ausführlich.
Mieter, Eigentümer, WEG: wer trägt was?
| Beteiligte | Rolle beim Räumen und Streuen |
|---|---|
| Einzeleigentümer eines Hauses | Anlieger, unmittelbar verantwortlich für Gehweg und Grundstück |
| Wohnungseigentümergemeinschaft | Gemeinschaft verantwortlich für Gemeinschaftsflächen, Umsetzung über Verwaltung und Beschlüsse |
| Hausverwaltung | organisiert und überwacht im Auftrag, beauftragt Dienstleister |
| Mieter | nur verpflichtet, wenn im Mietvertrag wirksam vereinbart |
| Beauftragte Fachfirma | übernimmt die Ausführung laut Vertrag, Eigentümer behalten eine Kontrollpflicht |
Die Übertragung auf Mieter ist möglich, in größeren Häusern aber selten praktikabel. Berufstätige Mieter können frühmorgens oft nicht räumen, ältere Bewohner sind körperlich überfordert, und bei längerer Abwesenheit fällt der Dienst aus. Wird die Pflicht übertragen, muss der Vermieter zudem kontrollieren, ob sie erfüllt wird. Wie Hausordnungen mit solchen Pflichten umgehen, beleuchtet unser Text über Putzpflichten in der Hausordnung.
Die Pflicht an einen Dienstleister übertragen
Die meisten Hausverwaltungen in Berlin vergeben das Räumen und Streuen an eine Firma. Das verlagert die praktische Arbeit, nicht aber jede Verantwortung. Eigentümer müssen einen zuverlässigen Dienstleister sorgfältig auswählen, klare Absprachen treffen und stichprobenartig kontrollieren, ob die Leistung erbracht wird.
- Genaue Beschreibung der Flächen, idealerweise mit Lageplan
- Abgrenzung zwischen öffentlichem Gehweg und privaten Wegen
- Vereinbartes Streumittel und Regelung für Ausnahmefälle
- Zeitfenster und Verhalten bei Dauerschneefall
- Dokumentation jedes Einsatzes mit Datum, Uhrzeit und Tätigkeit
- Regelung zur Aufnahme des Streuguts im Frühjahr
- Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung
Unser Winterdienst arbeitet mit Saisonvertrag, Tourenplanung und Einsatzprotokoll. Wenn ohnehin ein Hausmeisterservice im Objekt tätig ist, lassen sich beide Leistungen sinnvoll kombinieren, zum Beispiel für die Kontrolle von Streugutkisten und Nebenflächen.
Besondere Stellen, die oft vergessen werden
Die Gehwegfront ist meist im Blick. Probleme entstehen häufiger an den Rändern:
- Eingangsstufen und Rampen: Hier stürzen Menschen besonders häufig. Stufen sollten gesondert behandelt werden, bei Bedarf mit einer der zulässigen Ausnahmen beim Streumittel.
- Wege zu Müllstandorten: Am Abholtag sind hier Bewohner und Müllwerker unterwegs, oft mit schweren Tonnen.
- Durchgänge und Tordurchfahrten: In Berliner Altbauten mit Seitenflügeln und Quergebäuden gibt es lange, schattige Durchgänge, in denen Nässe überfriert, obwohl draußen schon Tauwetter herrscht.
- Zufahrten zu Tiefgaragen: Rampen haben Gefälle und sind für Fahrzeuge und Fußgänger riskant. Das eingeschleppte Streugut belastet zudem den Garagenboden, wie der Beitrag zur Pflege von Tiefgaragen zeigt.
- Dachlawinen und Eiszapfen: Sie fallen nicht unter das Straßenreinigungsrecht, aber unter die Verkehrssicherung. Absperren und Warnen gehört zu den Pflichten des Eigentümers.
Dokumentation: der unterschätzte Teil der Arbeit
Kommt es nach einem Sturz zu einer Auseinandersetzung, wird fast immer gefragt, wann zuletzt geräumt und gestreut wurde. Wer dann nur „wir kümmern uns immer“ antworten kann, steht schwach da. Ein einfaches Protokoll ist deshalb mindestens so wichtig wie die Schaufel.
Festhalten sollten Sie oder Ihr Dienstleister pro Einsatz: Datum und Uhrzeit, Wetterlage (Schneefall, Eisregen, überfrierende Nässe), bearbeitete Flächen, eingesetztes Streumittel und gegebenenfalls Besonderheiten wie einen abgesperrten Bereich unter einer Dachkante. Viele Firmen nutzen dafür digitale Protokolle mit Zeitstempel und Foto. Für kleinere Häuser genügt ein ausgedrucktes Formular, das im Hauswartsraum liegt. Wichtig ist, dass die Einträge zeitnah entstehen und nicht Wochen später aus der Erinnerung nachgetragen werden.
Nach dem Winter ist vor dem Frühjahr
Abstumpfendes Streugut bleibt nach der Saison liegen und muss entfernt werden. Splitt auf Gehwegen kann selbst zur Rutschgefahr werden, verstopft Gullys und wird in Hauseingänge getragen, wo er Böden zerkratzt. Viele Saisonverträge enthalten deshalb eine Frühjahrsreinigung. Für Eigentümer ist das zugleich ein guter Zeitpunkt, Eingangsmatten zu tauschen und die Treppenhäuser gründlich reinigen zu lassen.
- Kein schriftlicher Vertrag, nur mündliche Absprache mit einem Nachbarn
- Keine Dokumentation, sodass sich nicht belegen lässt, wann zuletzt gestreut wurde
- Streusalz auf dem Gehweg „weil es schneller geht“
- Schnee vor Hydranten, Einfahrten oder auf dem Radweg aufgetürmt
- Übertragung auf Mieter ohne wirksame Vereinbarung und ohne jede Kontrolle
Und die Kosten?
Die Kosten für die Schnee- und Eisbeseitigung auf Gehwegen und gemeinschaftlichen Wegen dürfen in der Praxis meist auf die Mieter verteilt werden, vorausgesetzt, der Mietvertrag erlaubt diese Umlage. Sie werden meist der Straßenreinigung oder dem Hauswart zugeordnet. Für die Umlage ist eine klar aufgeschlüsselte Rechnung hilfreich. Orientierungswerte zeigt unsere Preisseite; die Pauschale für den Winter richtet sich nach Fläche und Aufwand.
Häufige Fragen
Muss die BSR nicht auch den Gehweg räumen?
In Berlin ist die Stadtreinigung für die Fahrbahnen zuständig und in bestimmten Bereichen auch für weitere Flächen. Für die Gehwege vor Wohn- und Geschäftshäusern sind in aller Regel die Anlieger verantwortlich. Maßgeblich ist das Straßenreinigungsgesetz in seiner aktuellen Fassung.
Darf ich als Eigentümer Streusalz verwenden?
Auf Gehwegen ist Salz in Berlin grundsätzlich nicht erlaubt. Ausnahmen gibt es nur in engen Grenzen, zum Beispiel bei Eisregen oder auf Treppenstufen. Auf privaten Grundstücksflächen ist Salz nicht ausdrücklich im gleichen Maß geregelt, schadet aber Pflanzen, Beton und Tierpfoten und ist deshalb auch dort nur zurückhaltend zu empfehlen.
Haftet der Eigentümer, wenn die beauftragte Firma nicht kommt?
Mit der Beauftragung geht die praktische Pflicht auf die Firma über, Eigentümer behalten aber eine Auswahl- und Überwachungspflicht. Wer einen zuverlässigen Anbieter sorgfältig ausgewählt hat und die Leistung kontrolliert, ist in einer deutlich besseren Position. Die genaue Haftungsverteilung ist eine Frage des Einzelfalls.
Müssen Mieter räumen, wenn der Vermieter es verlangt?
Nur, sofern Mietvertrag oder eine wirksam vereinbarte Hausordnung das ausdrücklich vorsehen. Eine bloße Aufforderung reicht nicht aus. Viele Vermieter vergeben die Arbeit deshalb lieber an eine Firma.
Wann sollte man einen Winterdienst beauftragen?
Am besten vor Beginn der Saison, also im Spätsommer oder Herbst. Dann bleibt Zeit für eine Begehung und eine saubere Tourenplanung. Bei Kälteeinbruch sind die Kapazitäten vieler Anbieter bereits vergeben.



