
Ein Aushang mit großer Wirkung
Im Hausflur hängt ein laminiertes Blatt: Ruhezeiten, Hinweise zum Kinderwagen, Mülltrennung – und irgendwo in der Mitte der Satz, dass die Mieter die Treppe abwechselnd wöchentlich zu reinigen haben. Für viele Bewohner ist das selbstverständlich, für andere ein Ärgernis. Und für Vermieter stellt sich die Frage, ob dieser Satz überhaupt eine verbindliche Pflicht begründet.
Die Antwort hängt davon ab, wie diese Regeln Teil des Mietverhältnisses geworden sind. Ein solches Regelwerk ist kein Gesetz, sondern ein Regelwerk des Vermieters bzw. der Eigentümergemeinschaft. Ihre Wirkung gegenüber Mietern entfaltet sie vor allem über den Mietvertrag.
Bitte beachten Sie: Wir schildern hier die in der Praxis üblichen Grundsätze aus Sicht eines Reinigungsunternehmens. Das ist keine Rechtsberatung. Bei konkreten Streitfällen hilft ein Anwalt, der Mieterverein oder der Eigentümerverband weiter.
Wie Reinigungspflichten verbindlich werden
Über den Mietvertrag. Am klarsten ist die Lage, wenn der Mietvertrag selbst die Reinigungspflicht enthält oder die Hausregeln ausdrücklich als Vertragsbestandteil einbezieht, idealerweise als Anlage, die bei Unterzeichnung vorlag. Dann können Mieter zu den dort beschriebenen Arbeiten verpflichtet sein.
Durch einen bloßen Aushang. Hängen die Regeln nur im Flur, ohne dass sie mit dem Mietvertrag vereinbart wurde, ist sie als Grundlage für zusätzliche Pflichten wie das Putzen deutlich schwächer. Sie kann Regeln zur Ordnung im Haus konkretisieren, begründet aber nach verbreiteter Auffassung nicht ohne Weiteres neue Arbeitspflichten.
Durch spätere Änderungen. Vermieter können ihre Hausregeln anpassen, etwa um neue Regeln für einen Fahrradraum aufzunehmen. Neue, belastende Pflichten – wie eine erstmals eingeführte Putzpflicht – lassen sich auf diesem Weg aber in der Regel nicht einseitig begründen.
In Eigentümergemeinschaften kommt eine weitere Ebene hinzu: Die Gemeinschaft kann per Beschluss Regeln festlegen, die für die Eigentümer gilt. Vermietende Eigentümer müssen dann dafür sorgen, dass ihre Mietverträge dazu passen, sonst entsteht eine Lücke zwischen dem, was die Gemeinschaft erwartet, und dem, was der einzelne Mieter schuldet.
Typische Regelungen rund um Sauberkeit
| Bereich | Übliche Regelung | Praxisanmerkung |
|---|---|---|
| Treppenhaus und Flure | Wechselnder Wochendienst pro Etage oder für das ganze Haus | Genau festlegen: kehren, wischen, Geländer, Fensterbänke? |
| Keller und Dachboden | Reinigung der Gänge in größeren Abständen | Gemeinschaftsräume namentlich nennen |
| Müllplatz | Sauberhalten, Tonnen zur Leerung bereitstellen | Abstimmen mit dem Abholrhythmus der Entsorger |
| Gehweg und Hof | Kehren, Laub, im Winter räumen und streuen | Nur sinnvoll, wenn kein Dienstleister beauftragt ist |
| Waschküche und Trockenraum | Nach Benutzung säubern | Direkt an die Nutzung gekoppelt, gut durchsetzbar |
| Allgemeine Ordnung | Keine Gegenstände im Flur, Fluchtwege frei | Brandschutz geht vor Bequemlichkeit |
Ein gutes Regelwerk beschreibt nicht nur, dass geputzt wird, sondern was dazugehört. „Treppenhausreinigung“ allein lässt offen, ob das Geländer, die Fensterbänke im Zwischenpodest oder die Glasscheibe der Haustür mitgemeint sind. Solche Unschärfen sind die häufigste Quelle für Streit zwischen Nachbarn.
Die Grenzen der Mieterpflicht
Auch eine wirksam vereinbarte Reinigungspflicht hat Grenzen. Mieter schulden eine übliche, haushaltsübliche Reinigung – keine Spezialarbeiten. Dazu gehört zum Beispiel nicht:
- die Grundreinigung eines verschmutzten Terrazzobodens mit Maschine,
- das Putzen hoher Treppenhausfenster, für die eine Leiter oder ein Gerüst nötig wäre,
- die Beseitigung von Bauschmutz nach Handwerkerarbeiten,
- das Entfernen von Graffiti oder Taubenkot.
Schwierig ist auch der Umgang mit Mietern, die körperlich nicht in der Lage sind, ihren Dienst zu leisten. Hier finden sich in der Praxis meist pragmatische Lösungen: Tausch mit Nachbarn, eine private Vertretung auf eigene Kosten oder die Umstellung des gesamten Hauses auf einen Dienstleister.
Erfüllt ein Mieter seine vereinbarte Pflicht dauerhaft nicht, kann der Vermieter ihn abmahnen. Ob er anschließend auf Kosten des Mieters eine Firma beauftragen darf, hängt vom Einzelfall ab. Mehr als eine Frist mit Hinweis auf die Folgen sollte ohne rechtlichen Rat nicht passieren.
Umstellung auf eine Fachfirma
Viele Eigentümer entscheiden sich irgendwann, die Reinigung komplett zu vergeben. Das bringt Ruhe ins Haus, gleichmäßige Qualität und klare Verantwortlichkeit. Die Kosten dafür lassen sich bei entsprechender Vertragsgestaltung als Betriebskosten umlegen; Einzelheiten dazu lesen Sie in unserem Beitrag zur Treppenhausreinigung in den Nebenkosten.
Sinnvoll ist ein schrittweises Vorgehen:
- Mietverträge sichten: Welche Formulierungen gibt es? Gibt es einen Vorbehalt zur Fremdvergabe?
- Bewohner informieren: Ein Schreiben erklärt, warum umgestellt wird, ab wann und was sich ändert.
- Leistungsverzeichnis festlegen: Treppen, Podeste, Geländer, Eingangsbereich, Keller – mit Turnus.
- Hausregeln anpassen: Die alte Putzpflicht wird gestrichen, verbleibende Regeln (etwa zur Waschküche) bleiben bestehen.
- Aushang mit Reinigungsplan: Bewohner sehen, wann das Team da war.
Bei der Reinigung von Treppenhäusern stellen wir das Leistungsverzeichnis so zusammen, dass es sich direkt in überarbeitete Hausregeln übertragen lässt.
Muster: So könnte eine klare Gliederung aussehen
Ein Vorschlag für den Abschnitt „Reinigung“ in Ihrem Regelwerk, den Sie an Ihr Objekt anpassen können. Er ersetzt keine rechtliche Prüfung der Formulierungen.
- Zuständigkeit: Wer reinigt (Mieter im Wechsel oder beauftragte Firma)?
- Umfang: Welche Flächen, welche Bauteile (Stufen, Podeste, Geländer, Fensterbänke, Haustür)?
- Rhythmus: Wöchentlich, mit Wechsel am Montag oder nach Plan.
- Übergabe: Wie wird der Dienst weitergegeben (Schild, Liste, App)?
- Sonderflächen: Waschküche nach Benutzung, Kellergang monatlich.
- Müll und Tonnen: Wer stellt die Tonnen bereit, wer hält den Platz sauber?
- Winter: Wer räumt und streut, oder Hinweis auf den beauftragten Dienst.
Gerade die letzten Punkte werden oft vergessen. Die Pflichten rund um Schnee und Glätte haben in Berlin einen gesetzlichen Hintergrund, den wir im Ratgeber zu den Räum- und Streupflichten in Berlin erläutern. Für den Müllstandort lohnt ein Blick in unseren Beitrag zu Mülltonnen und Müllplätzen.
Gewerbe, Ferienwohnungen und Leerstand
In vielen Berliner Häusern wohnen nicht nur Dauermieter. Im Erdgeschoss sitzt ein Café, im Hinterhaus eine Werkstatt, im dritten Stock wird eine Wohnung möbliert und wechselnd vermietet. Ein Putzplan, der nur mit ständig anwesenden Mietparteien rechnet, stößt hier schnell an Grenzen.
Gewerbemieter haben häufig eigene Vertragsregelungen und tauchen im Wochendienst gar nicht auf, obwohl ihre Kundschaft den Eingang stark beansprucht. Bei Wohnungen mit wechselnden Gästen fühlt sich niemand verantwortlich, und leerstehende Einheiten reißen Lücken in den Rhythmus. Wer solche Konstellationen im Haus hat, sollte ehrlich prüfen, ob die Eigenreinigung noch zu den Verhältnissen passt. Oft ist eine Mischlösung sinnvoll: Die Firma übernimmt Eingang, Treppen und Keller, die Bewohner kümmern sich weiter um Waschküche und Trockenraum nach eigener Nutzung.
Wie ein Putzplan im Alltag funktioniert
Ein Plan auf dem Papier ist das eine. Ob er gelebt wird, hängt von kleinen Details ab.
- Ein Wechselschild, das physisch weitergereicht wird – es erinnert besser als jede Liste
- Klare Beschreibung pro Aufgabe, am besten mit Stichpunkten statt Fließtext
- Feste Wechseltage, die nicht mit dem Abholtag der Tonnen kollidieren
- Ein gemeinsamer Vorrat an Reinigungsmitteln, damit niemand „mit Wasser allein“ putzt
- Ein Ansprechpartner (Hauswart oder Verwaltung), an den sich Nachbarn bei Problemen wenden
- Unterschiedliche Vorstellungen von „sauber“, weil der Umfang nicht beschrieben ist
- Leerstehende oder nur zeitweise bewohnte Wohnungen, deren Dienst ausfällt
- Gewerbemieter im Erdgeschoss, die im Plan gar nicht vorkommen
- Aggressive Reiniger auf empfindlichen Altbauböden, die Schäden hinterlassen
Der letzte Punkt verdient Beachtung: In Berliner Gründerzeithäusern liegen oft geölte Holzstufen, Terrazzo oder historische Fliesen. Scharfe Allzweckreiniger oder Scheuermilch können diese Beläge dauerhaft angreifen. Ein Hinweis im Aushang, welche Mittel geeignet sind, verhindert Schäden. Mehr zur Pflege solcher Stufen steht im Beitrag Treppenstufen reinigen.
Kurz beantwortet
Muss ich als Mieter das Treppenhaus putzen, wenn es nur im Aushang steht?
Ein bloßer Aushang ohne Bezug im Mietvertrag gilt als schwache Grundlage für neue Arbeitspflichten. Ist die Hausordnung dagegen Bestandteil Ihres Vertrags, können Sie verpflichtet sein. Im Zweifel hilft ein Blick in den Vertrag oder die Beratung beim Mieterverein.
Darf der Vermieter die Kehrwoche abschaffen und eine Firma beauftragen?
Das kommt häufig vor und ist in vielen Fällen möglich. Ob die Kosten dann umgelegt werden dürfen, hängt von der Formulierung des Mietvertrags ab. Vor der Umstellung sollten Vermieter die Verträge prüfen lassen.
Müssen Mieter im Erdgeschoss auch die oberen Etagen putzen?
Das bestimmt die konkrete Regelung. Manche Hausordnungen verteilen den Dienst etagenweise, andere reihum für das ganze Haus. Beide Varianten sind üblich; wichtig ist, dass alle Parteien gleich behandelt werden.
Was gilt, wenn ich im Urlaub bin?
Die Pflicht ruht nicht automatisch. Üblich ist, mit Nachbarn zu tauschen oder eine Vertretung zu organisieren. Gut formulierte Hausregeln sehen dafür eine einfache Lösung vor.
Welche Mittel darf ich für das Treppenhaus verwenden?
Für die meisten Beläge reicht ein neutraler oder leicht alkalischer Wischpflegereiniger. Säurehaltige Mittel schaden Terrazzo und Naturstein, Scheuermittel verkratzen Oberflächen. Bei Unsicherheit fragen Sie die Verwaltung, welcher Belag verlegt ist.



