
Das Prinzip: Steuerermäßigung statt Werbungskosten
Private Reinigungskosten sind grundsätzlich Kosten der Lebensführung und mindern das zu versteuernde Einkommen nicht. Der Gesetzgeber hat aber mit § 35a des Einkommensteuergesetzes eine Ausnahme geschaffen: Für haushaltsnahe Dienstleistungen, zu denen die Reinigung der eigenen Wohnung gehört, wird ein Teil der Arbeitskosten direkt von der festgesetzten Einkommensteuer abgezogen.
Umgangssprachlich heißt das, man könne die Putzkosten „absetzen“. Genau genommen ist es wirkungsvoller als ein Abzug vom Einkommen, weil die Ermäßigung unabhängig vom persönlichen Steuersatz wirkt. Ein Euro Ermäßigung spart einen Euro Steuer. Die Kehrseite: Wer keine oder nur sehr wenig Einkommensteuer zahlt, etwa manche Rentnerinnen und Rentner oder Studierende, profitiert kaum, denn ausgezahlt wird die Ermäßigung nicht.
Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Steuerberatung. Beträge und Voraussetzungen können sich ändern; für Ihre persönliche Situation wenden Sie sich an eine Steuerberaterin, einen Steuerberater oder einen Lohnsteuerhilfeverein.
Die Beträge im Überblick
Nach unserem Kenntnisstand gelten folgende Regeln (Stand 2026, bitte aktuell prüfen):
| Art der Leistung | Ermäßigung | Höchstbetrag pro Jahr |
|---|---|---|
| Haushaltsnahe Dienstleistungen durch Firmen oder Selbstständige (z. B. Reinigung, Fensterputzen) | 20 % der Arbeitskosten | 4.000 € Steuerermäßigung |
| Minijob im Privathaushalt (Haushaltsscheckverfahren) | 20 % der Aufwendungen | 510 € Steuerermäßigung |
| Handwerkerleistungen (Renovierung, Reparatur) | 20 % der Arbeitskosten | 1.200 € Steuerermäßigung |
Der Höchstbetrag von 4.000 € wird erreicht, wenn begünstigte Arbeitskosten von 20.000 € im Jahr anfallen. Diese Grenze teilen sich haushaltsnahe Dienstleistungen mit einigen anderen Positionen, etwa bestimmten Pflege- und Betreuungsleistungen im Haushalt. Für eine normale Wohnungsreinigung wird sie selten ausgeschöpft.
Welche Reinigungsleistungen begünstigt sind
Entscheidend ist, dass die Arbeit im Haushalt erbracht wird und zu den Tätigkeiten gehört, die typischerweise von Haushaltsmitgliedern erledigt werden könnten. Dazu zählen unter anderem:
- regelmäßige Wohnungsreinigung durch eine Firma oder selbstständige Kraft
- eine Haushaltshilfe, die putzt, wäscht oder bügelt, sofern die Arbeit im Haushalt stattfindet
- Fensterreinigung innen und außen
- Grundreinigung von Böden, Teppichen und Polstern in der Wohnung
- Treppenhausreinigung und Gartenpflege, auch wenn sie über die Nebenkosten abgerechnet werden
- Winterdienst und Gehwegreinigung, soweit sie mit dem Haushalt zusammenhängen
Der Haushalt muss dabei nicht die Hauptwohnung sein; begünstigt kann auch eine selbst genutzte Zweitwohnung sein, sofern sie in der EU oder im Europäischen Wirtschaftsraum liegt. Bei Leistungen außerhalb der Wohnung, zum Beispiel in einer Textilreinigung, fehlt dagegen der räumliche Bezug zum Haushalt.
Umzug: alte und neue Wohnung
Bei der Reinigung im Zusammenhang mit einem Umzug kann die Ermäßigung ebenfalls in Betracht kommen, etwa für die Endreinigung der bisherigen oder die Reinigung der neuen Wohnung. Die genaue Abgrenzung hängt vom Einzelfall ab, zum Beispiel davon, wann der Haushalt jeweils bestand. Wer eine Umzugsreinigung beauftragt, sollte die Rechnung deshalb aufheben und im Zweifel beim Finanzamt oder einer Beratungsstelle nachfragen. Beruflich veranlasste Umzüge können unter Umständen auch als Werbungskosten zählen; eine doppelte Berücksichtigung derselben Kosten ist aber ausgeschlossen.
Die zwei formalen Hürden
An diesen beiden Punkten scheitert der Abzug in der Praxis am häufigsten:
- Eine ordentliche Rechnung. Sie muss den Leistungserbringer, den Leistungsempfänger, die Art der Arbeit, den Zeitraum und den Betrag ausweisen. Idealerweise sind Arbeits- und Materialkosten getrennt aufgeführt.
- Zahlung auf ein Konto. Die Rechnung muss unbar beglichen worden sein, also per Überweisung, Lastschrift oder Kartenzahlung, die über ein Konto läuft. Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht an, auch nicht mit Quittung.
Das bedeutet auch: Wer eine Reinigungskraft ohne Anmeldung und ohne Rechnung bezahlt, kann nichts geltend machen. Neben diesem steuerlichen Nachteil kommen rechtliche Risiken hinzu, die wir im Beitrag über Schwarzarbeit bei Reinigungskräften beschreiben.
Nur Arbeitskosten zählen
Begünstigt sind die Kosten für die Arbeit selbst, einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer. Anfahrts- und Maschinenkosten gehören nach Auffassung der Finanzverwaltung ebenfalls dazu. Materialkosten wie Reinigungsmittel, Ersatzteile oder Verbrauchsmaterial sind dagegen nicht begünstigt. Weist eine Rechnung keine Aufteilung aus, kann das Finanzamt den Anteil schätzen oder den Abzug verweigern. Bei reinen Reinigungsleistungen ist der Materialanteil meist gering, eine klare Aufschlüsselung ist trotzdem hilfreich. Worauf Sie bei der Rechnung generell achten sollten, beschreibt der Artikel Eine Reinigungsrechnung prüfen.
Ein Rechenbeispiel
Eine Familie in einer Vierzimmerwohnung lässt alle zwei Wochen drei Stunden reinigen. Bei 34 € pro Stunde inklusive Mehrwertsteuer sind das 102 € pro Termin, bei 26 Terminen im Jahr 2.652 €. Handelt es sich vollständig um Arbeitskosten, beträgt die Steuerermäßigung 20 Prozent, also 530,40 €. Kommt zweimal im Jahr eine Fensterreinigung für insgesamt 360 € hinzu, erhöht sich die Ermäßigung um weitere 72 €.
Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass die Familie genug Einkommensteuer zahlt, um die Ermäßigung voll zu nutzen. Unsere Richtwerte für die Wohnungsreinigung finden Sie zusammen mit allen weiteren Leistungen auf der Seite Preise.
Mieter und Eigentümer: Nebenkosten nicht vergessen
Auch wer keine eigene Reinigungskraft beschäftigt, zahlt oft indirekt für haushaltsnahe Dienstleistungen: über die Betriebskosten. Treppenhausreinigung, Gartenpflege, Hauswart und Winterdienst werden in vielen Berliner Mietshäusern anteilig auf die Mieter umgelegt. Den auf Sie entfallenden Arbeitskostenanteil können Sie in der Steuererklärung angeben.
Dafür brauchen Sie eine Aufstellung, aus der die begünstigten Beträge hervorgehen. Viele Hausverwaltungen legen der Betriebskostenabrechnung eine entsprechende Bescheinigung bei; fehlt sie, lohnt es sich, danach zu fragen. Wohnungseigentümer finden die Angaben in der Jahresabrechnung der Gemeinschaft. Wie die Treppenhausreinigung in den Nebenkosten auftaucht, erklären wir im Beitrag Treppenhausreinigung in den Nebenkosten.
- Barzahlung an die Reinigungskraft
- Rechnung ohne Angabe des Leistungsorts oder Zeitraums
- Kosten im falschen Jahr angesetzt: maßgeblich ist das Jahr der Zahlung
- Materialkosten ungeprüft mit eingerechnet
- Nebenkostenanteil aus der Abrechnung vergessen
- Kosten, die bereits als Betriebsausgaben geltend gemacht wurden, zusätzlich angesetzt
Praktische Tipps für die Steuererklärung
Die Angaben gehören in die Anlage für haushaltsnahe Aufwendungen der Einkommensteuererklärung. Tragen Sie dort die Summe der begünstigten Arbeitskosten ein, nicht die errechnete Ermäßigung – die berechnet das Finanzamt selbst. Bei zusammen veranlagten Paaren gilt der Höchstbetrag für den gemeinsamen Haushalt, nicht pro Person. Sammeln Sie Rechnungen und Kontoauszüge am besten fortlaufend in einem Ordner, damit Sie im Frühjahr nicht suchen müssen. Wer die Kosten später absetzen möchte, sollte schon bei der Beauftragung auf eine unbare Zahlung und eine vollständige Rechnung achten.
Wann die Regel nicht greift
Die Steuerermäßigung gilt nur für private Haushalte. Reinigungskosten für Geschäftsräume, eine Praxis oder ein vermietetes Objekt sind keine haushaltsnahen Dienstleistungen, sondern können unter Umständen als Betriebsausgaben oder Werbungskosten zählen. Auch ein häusliches Arbeitszimmer wirft eigene Abgrenzungsfragen auf. Wer eine Ferienwohnung vermietet, rechnet deren Reinigung als Kosten der Vermietung ab.
Unsere Rechnungen
Von uns erhalten Sie für jede Leistung eine ordentliche Rechnung, die Sie per Überweisung begleichen. Damit sind die formalen Voraussetzungen, die in unserer Hand liegen, erfüllt. Ob und in welcher Höhe sich die Kosten in Ihrer Steuererklärung auswirken, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab.
Wir kommen zur kostenlosen Besichtigung und nennen Ihnen einen transparenten Preis für Ihre Wohnung.
Kurz beantwortet
Kann ich die Putzfrau von der Steuer absetzen?
Ja, wenn sie ordnungsgemäß angemeldet ist oder als Firma bzw. Selbstständige eine Rechnung stellt und Sie unbar bezahlen. Für angestellte Minijobber im Haushalt gilt ein eigener, niedrigerer Höchstbetrag. Ohne Rechnung und bei Barzahlung ist keine Ermäßigung möglich.
Gilt das auch für einmalige Reinigungen?
Ja. Es kommt nicht darauf an, ob die Leistung regelmäßig oder einmalig erbracht wird. Auch eine einmalige Grundreinigung oder Fensterreinigung im Haushalt kann begünstigt sein, sofern die formalen Voraussetzungen erfüllt sind.
Brauche ich die Rechnung für die Steuererklärung?
Sie müssen die Rechnung in der Regel nicht mit der Erklärung einreichen, sollten sie aber aufbewahren. Das Finanzamt kann Belege und Zahlungsnachweise anfordern. Heben Sie deshalb Rechnung und Kontoauszug zusammen auf.
Was ist, wenn ich keine Einkommensteuer zahle?
Dann läuft die Ermäßigung ins Leere, weil sie nur die festgesetzte Steuer mindert und nicht ausgezahlt wird. Ein Vortrag in Folgejahre ist nach unserem Kenntnisstand nicht vorgesehen. Bei geringer Steuerlast lohnt eine Beratung, ob sich andere Gestaltungen anbieten.
Kann ich Kosten für die Reinigung meiner Eltern übernehmen und ansetzen?
Begünstigt ist grundsätzlich die Person, in deren Haushalt die Leistung erbracht wird und die die Kosten trägt. Bei Leistungen im Haushalt anderer Personen ist das schwierig. Lassen Sie solche Konstellationen im Einzelfall beraten.




