
Warum die Branche eigene Mindestlöhne hat
Die Gebäudereinigung ist einer der beschäftigungsstärksten Handwerksbereiche in Deutschland, und die Arbeit ist überwiegend personalintensiv. Preise für Reinigungsleistungen bestehen zum größten Teil aus Lohnkosten. Ohne verbindliche Untergrenzen würde der Wettbewerb vor allem über die Bezahlung der Beschäftigten ausgetragen. Deshalb gibt es in dieser Branche seit vielen Jahren eigene Mindestlöhne, die oberhalb des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns liegen.
Ausgehandelt werden sie zwischen der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU) auf Arbeitnehmerseite und dem Bundesinnungsverband des Gebäudereiniger-Handwerks auf Arbeitgeberseite. Das Ergebnis sind ein Rahmentarifvertrag, der allgemeine Arbeitsbedingungen regelt, und ein Lohntarifvertrag mit den konkreten Stundenlöhnen.
Wir geben hier einen allgemeinen Überblick aus Sicht eines Reinigungsbetriebs. Verbindliche Auskünfte zu Arbeitsverträgen und Lohnansprüchen erhalten Sie bei Gewerkschaft, Innung, Arbeitgeberverband oder einer Fachanwältin bzw. einem Fachanwalt für Arbeitsrecht.
Die Struktur: Lohngruppen statt Einheitslohn
Der Lohntarifvertrag unterscheidet mehrere Lohngruppen, die sich nach Tätigkeit und Qualifikation richten. Für die Praxis sind vor allem zwei Stufen bekannt, weil für sie branchenweite Mindestlöhne gelten:
| Stufe | Typische Tätigkeiten | Einordnung |
|---|---|---|
| Lohngruppe 1 | Innen- und Unterhaltsreinigung: Büros, Sanitärräume, Treppenhäuser, Praxen | unterste Stufe, Branchenmindestlohn |
| Lohngruppe 6 | Glas- und Fassadenreinigung | deutlich höher, eigener Branchenmindestlohn |
| weitere Gruppen | Vorarbeit, Objektleitung, Fachkräfte mit Gesellenprüfung | darüber, je nach Verantwortung |
Wer beispielsweise ausschließlich Büroflächen reinigt, wird in der Regel nach Lohngruppe 1 bezahlt. Wer Fenster, Glasfassaden und Wintergärten reinigt, fällt typischerweise in Lohngruppe 6. Das erklärt einen Teil der Preisunterschiede zwischen Unterhaltsreinigung und Glasreinigung: Für Glasarbeiten ist nicht nur mehr Ausrüstung nötig, auch der Lohn liegt höher.
Wie hoch sind die Beträge?
Die konkreten Centbeträge ändern sich mit jeder Lohnrunde, meist zum Jahreswechsel. Wir nennen sie hier bewusst nicht, weil sich veraltete Zahlen im Netz lange halten. Aktuelle Werte veröffentlichen die Tarifparteien sowie der Zoll, der die Einhaltung kontrolliert.
Zur Orientierung: Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn beträgt seit 1. Januar 2026 13,90 € brutto pro Stunde (Stand 2026, bitte aktuell prüfen). Die Branchenmindestlöhne der Gebäudereinigung liegen darüber, der für Glas- und Fassadenreinigung noch einmal deutlich. Viele Betriebe zahlen je nach Tätigkeit, Erfahrung und Verantwortung zusätzlich mehr.
Vier Lohnbegriffe, sauber auseinandergehalten
In Gesprächen gehen mehrere Begriffe oft durcheinander. Der gesetzliche Mindestlohn gilt für nahezu alle Beschäftigten in Deutschland, unabhängig von der Branche. Der Branchenmindestlohn ist die tariflich vereinbarte Untergrenze für die Gebäudereinigung, die für alle Betriebe der Branche verbindlich gemacht wurde. Der Tariflohn im engeren Sinn ist der Betrag, der für eine bestimmte Lohngruppe im Lohntarifvertrag steht – für die unteren Gruppen deckt er sich mit dem Branchenmindestlohn, für höhere Gruppen liegt er darüber.
Dazu kommt der Effektivlohn, also das, was tatsächlich gezahlt wird. Er kann über dem Tariflohn liegen, etwa durch Zulagen für Objektverantwortung, Führerschein oder besondere Einsatzzeiten. Für Ihre Kalkulation als Auftraggeber ist vor allem wichtig: Die Untergrenze steht fest, nach oben ist Spielraum. Ein Anbieter, der dauerhaft gute Kräfte halten will, bewegt sich häufig über dem Minimum.
Für wen die Untergrenzen gelten
Die Branchenmindestlöhne der Gebäudereinigung werden auf die gesamte Branche erstreckt und gelten damit grundsätzlich auch für Betriebe, die keinem Arbeitgeberverband angehören. Sie gelten ebenso für Beschäftigte ausländischer Unternehmen, die in Deutschland Reinigungsleistungen erbringen. Auch Minijobberinnen und Minijobber haben Anspruch darauf. Die Minijob-Grenze orientiert sich am gesetzlichen Mindestlohn und liegt 2026 bei 603 € im Monat (Stand 2026, bitte aktuell prüfen).
Nicht erfasst sind echte Selbstständige, etwa eine Solo-Reinigungskraft mit mehreren Auftraggebern. Sie verhandelt ihren Preis frei. Hier kommt es allerdings darauf an, ob die Selbstständigkeit tatsächlich besteht oder nur auf dem Papier – mehr dazu in unserem Beitrag zu Subunternehmern in der Reinigung.
Mehr als der Stundenlohn: was tariflich noch geregelt ist
Der Rahmentarifvertrag regelt zahlreiche weitere Punkte, die sich ebenfalls auf die Kosten auswirken:
- Zuschläge für Nachtarbeit, Sonn- und Feiertagsarbeit sowie Mehrarbeit
- Urlaubsanspruch und Urlaubsentgelt
- Arbeitszeit, Pausen und Regelungen zur Verteilung der Stunden
- Fahrtzeiten zwischen verschiedenen Objekten
- Arbeitskleidung und Schutzausrüstung
Gerade die Zuschläge erklären, warum Reinigung am Sonntag oder nachts teurer ist als an einem Werktag am späten Nachmittag. Wer als Kunde flexibel bei den Zeitfenstern ist, kann dadurch spürbar sparen.
Kontrolle durch den Zoll
Die Einhaltung der Mindestlöhne überwacht die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls. Die Gebäudereinigung gehört zu den Branchen, für die besondere Pflichten gelten: Beschäftigte müssen bei der Arbeit Ausweispapiere mitführen, Arbeitgeber müssen Beschäftigte spätestens bei Arbeitsaufnahme sofort bei der Sozialversicherung melden, und Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sind aufzuzeichnen. Prüfungen finden auch direkt in Kundenobjekten statt.
Für Auftraggeber bedeutet das: Wer einen seriösen Betrieb beauftragt, muss sich um diese Pflichten nicht kümmern. Wer aber auffällig günstige Anbieter nutzt, bei denen Löhne unterschritten werden, kann in bestimmten Konstellationen selbst in die Pflicht genommen werden. Die Risiken nicht angemeldeter Arbeit beschreibt unser Beitrag über Schwarzarbeit bei Reinigungskräften.
Was Lohnrunden für Ihre Preise bedeuten
Der Personalanteil an einem Reinigungspreis ist hoch. Steigen die Löhne, steigen zwangsläufig auch Lohnnebenkosten und Verrechnungssätze. Ein Anbieter, der seine Preise über Jahre nicht anpasst, finanziert die Lohnsteigerungen entweder aus seiner Marge, reduziert die eingeplante Zeit oder bezahlt nicht korrekt. Keine dieser Varianten ist auf Dauer gut für die Qualität.
In Reinigungsverträgen sind deshalb Preisanpassungsklauseln üblich, die an tarifliche Lohnänderungen gekoppelt sind. Fair ist eine Klausel, die nur den Lohnanteil anpasst und die Anpassung rechtzeitig ankündigt. Wie sich ein Verrechnungssatz aus Lohn, Nebenkosten und Gemeinkosten zusammensetzt, zeigt der Beitrag So kalkuliert eine Reinigungsfirma.
Eine Hausverwaltung hat für mehrere Aufgänge einen Monatspreis vereinbart, der zu großen Teilen aus Lohnkosten besteht. Zum Jahreswechsel steigt der Branchenmindestlohn. Der Dienstleister kündigt an, den Lohnanteil entsprechend anzupassen, und legt die Berechnung offen. Die Verwaltung kann nachvollziehen, dass nur der Personalanteil steigt, nicht Material oder Verwaltungspauschale.
Worauf Sie als Auftraggeber achten können
- Der Preis liegt nicht offensichtlich unter dem, was Lohn und Nebenkosten erfordern.
- Der Anbieter beschäftigt eigenes, angemeldetes Personal.
- Es gibt eine nachvollziehbare Preisanpassungsklausel statt dauerhafter Billigpreise.
- Die Reinigungskräfte wirken eingearbeitet und kommen regelmäßig, statt ständig zu wechseln.
- Auf Nachfrage bestätigt der Anbieter die Einhaltung der tariflichen Mindestbedingungen.
Wie weit ein Stundensatz über dem Bruttolohn liegen muss, damit die Rechnung aufgeht, und welche Spannen in Berlin üblich sind, lesen Sie unter Stundenpreise für Reinigungskräfte in Berlin. Unsere eigenen Einstiegssätze, etwa für die Büroreinigung, stehen auf der Seite Preise.
Unsere Haltung
Bei uns reinigen fest angestellte, eigene Teams – Subunternehmer setzen wir nicht ein. Faire Bezahlung ist für uns keine Werbeformel, sondern die Voraussetzung dafür, dass gute Leute bleiben und Ihr Objekt kennen. Wer bei uns mitarbeiten möchte, findet Informationen auf der Seite Karriere.
Holen Sie sich ein unverbindliches Angebot – nach kostenloser Besichtigung, werktags innerhalb von 24 Stunden.
Häufige Fragen
Gilt der Branchenmindestlohn auch für Minijobber?
Ja. Beschäftigte in der gewerblichen Gebäudereinigung haben unabhängig vom Umfang ihrer Beschäftigung Anspruch auf den Branchenmindestlohn. Das betrifft auch geringfügig Beschäftigte. Für Haushaltshilfen, die direkt von Privatpersonen angestellt sind, gilt dagegen der allgemeine gesetzliche Mindestlohn.
Warum verdienen Glasreiniger mehr als Innenreiniger?
Glas- und Fassadenreinigung ist körperlich anspruchsvoller, erfordert oft Arbeiten in der Höhe und besondere Sicherheitskenntnisse. Tariflich ist sie deshalb einer höheren Lohngruppe zugeordnet. Das schlägt sich auch in den Preisen für diese Leistungen nieder.
Wann ändern sich die Mindestlöhne?
Neue Lohntarifverträge treten meist zum Jahresbeginn in Kraft und sehen oft mehrere Erhöhungsstufen vor. Der genaue Zeitplan hängt von den jeweiligen Tarifverhandlungen ab. Aktuelle Informationen veröffentlichen die Tarifparteien und der Zoll.
Muss ich als Kunde prüfen, ob der Mindestlohn gezahlt wird?
Private Kunden müssen das in der Regel nicht. Für Unternehmen, die Reinigungsaufträge im Rahmen eigener vertraglicher Verpflichtungen weitergeben, können unter Umständen Haftungsregeln greifen. Im Zweifel lohnt eine rechtliche Beratung und ein Anbieter, der die Einhaltung schriftlich bestätigt.



